Satzung des Internationalen Jugendclubs Heidelberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Internationaler Jugendclub Heidelberg e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung, Begleitung und anderweitige Unterstützung internationaler Jugendbegegnungen, Jugendprojekte sowie das Durchführen interkultureller Bildungsveranstaltungen, insbesondere
a) Unterstützung, Förderung, Durchführung von internationalen Jugendaustauschmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Stadtjugendring Heidelberg,
b) Projektberatung von Jugendmaßnahmen
c) Veranstaltungen mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem In- und Ausland, wie Jugendtreffen, Besichtigungen, Ferienangebote und Reisen, um ihnen Einblick in die kulturellen, sozialen, jugendkulturellen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben,
d) Netzwerktreffen Jugendlicher, die an Austauschmaßnahmen teilgenommen haben
e) Informationen über Austauschprogramme und internationale Bildungsmaßnahmen
f) Angebote für Betreuung, Schulung und Beratung
g) Ferienangebote für Jugendliche im In- und Ausland zum Thema Inter- / Jugendkultur
h) Aufbringung von Mitteln zur Entlastung bei den finanziellen Eigenleistungen der
Programmbeteiligten und
i) Anbieten und Durchführen von Bildungsveranstaltungen zu interkultureller
(Völker-) Verständigung.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Internationale Jugendclub arbeitet aktiv als Mitglied im Stadtjugendring Heidelberg e.V.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von 3 Monaten.
(5) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Telefonkonferenz abgehalten werden. Die Telefonkonferenz muss so terminiert werden, dass es – auch bei Beachtung von Zeitverschiebungen – für jedes Mitglied zumutbar ist an der Konferenz teilzunehmen. Der Vorstand muss zudem für geeignete Materialien (stabile Telefonleitung und Geräte, die für eine Telefonkonferenz geeignet sind) sorgen. In der Telefonkonferenz muss sich der Versammlungsleiter Gewissheit über die Identität der über Telefon teilnehmenden Vereinsmitglieder verschaffen. Die Feststellung der teilnehmenden Personen muss sodann ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen werden.
Es kann auch eine Mischform der persönlichen und telefonischen Mitgliederversammlung abgehalten werden. In diesem Fall können einzelne Mitglieder, die nicht persönlich anwesend sein können, per Telefonkonferenz zugeschaltet werden. Die beabsichtigte Teilnahme über Telefon muss dem Vorstand 5 Tage im Voraus schriftlich angezeigt werden. Die Feststellung der Personenidentität ist in diesem Fall ebenso ausdrücklich erforderlich.
Nach Feststellung der Personenidentität und vor Stimmabgabe muss der Beschlussentwurf, der zur Abstimmung steht, laut verlesen werden. Die Stimmabgabe erfolgt im Falle der Telefonzuschaltung bzw. Telefonkonferenz durch laute ausdrückliche Stimmabgabe. Der Versammlungsleiter hat sodann die Stimmabgabe zu wiederholen und das Vereinsmitglied die richtige Stimmabgabe zu bestätigen. Erst mit dieser nochmaligen Bestätigung gilt die Stimmabgabe als wirksam. Werden in der Mitgliederversammlung Unterlagen ausgeteilt, so sind diese den per Telefon zugeschalteten Vereinsmitgliedern im Voraus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Die Art der Mitgliederversammlung (persönlich/Telefonkonferenz/gemischt) muss in der Einladung bereits angekündigt werden. Eine spätere Änderung ist nicht zulässig.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Post-/Email-Stempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Wahl des Vorstands
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendring Heidelberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.n!